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autorechtaktuell.de Newsletter – Neue Verbraucherrechterichtlinie – Achtung neue Informationen und Muster

erneut schlägt der Regelungswahn der Europäischen Kommission zu und beschert uns in Form der EU-Verbraucherrechterichtlinie im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ein völlig überarbeitetes Widerrufsrecht. Das sogenannte Widerrufsrecht ist üblicherweise bekannter unter dem Begriff des Haustürwiderrufsgeschäftes.
 
Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie ist offenbar im Justizministerium sehr zurückhaltend behandelt worden – mit der Folge, dass nun Vorschriften offenbar mit heißer Nadel gestrickt wurden und ohne ansonsten übliche Übergangsfrist das neue Recht ab dem 13.06.2014 zwingend anzuwenden ist.
 
Wir empfehlen dringend, anliegende Beiträge zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht umzusetzen. Da die neue Widerrufsbelehrung nicht vor dem 13.06.2014 eingesetzt werden darf, müssen die Änderungen in der Nacht von 12.06.2014 auf den 13.06.2014 umgesetzt werden, wenn man sich keinem Abmahnrisiko aussetzen will.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die in den Beiträgen enthaltenen neuen Informationspflichten und Muster.

Anlagen zum Download:

Information für Kfz-Betriebe – Neues Verbraucherrecht ab 13.06.2014

Muster-Widerrufsformular

 

Eine Information der:

autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG

Aufnahme von Unfallschäden am Unfallort

Polizeibeamte, Ordnungsbehörden, gelegentlich auch Kfz-Sachverständige oder die Staatsanwaltschaft sind mit der Aufnahme unfallrelevanter Daten häufig schon am Unfallort befasst.

Natürlich ist der Geschädigte – genauso wie der Unfallverursacher – regelmäßig verunsichert und in vielen Fällen wollen bereits beide Seiten Aussagen zum Unfallhergang – oft sogar noch verknüpft mit der Bitte, einer rechtlichen Einschätzung der Situation.

Natürlich dient die polizeiliche Unfallaufnahme auch als ganz entscheidendes Indiz für die später notwendige Prüfung der Haftung. Eine exakte Aufnahme der relevanten Daten hilft sowohl dem eigenen wie auch dem gegnerischen Versicherer, aber natürlich auch dem Rechtsanwalt, der mit der Schadenabwicklung betreut wird.

Häufig allerdings führt die Erstberatung nicht nur zu einer deutlichen Verunsicherung des Autofahrers, sondern gelegentlich trägt sie auch dazu bei, dass der Autofahrer ihm zustehende Rechte nicht mehr wahrnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits am Unfallort der Rat gegeben wird, dass beispielsweise kein Sachverständiger ohne Rücksprache mit dem Versicherer eingeschaltet werden sollte oder gar, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes mit dem Versicherer abzustimmen sei.

Die direkte Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer führt in vielen Fällen dazu, dass auf Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Anwaltes verzichtet wird. Dies wiederum hat mögliche Konsequenzen bei der Wahrnehmung der Rechte nach einem Verkehrsunfall.

Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass sich die Aussagen insbesondere auch der unfallaufnehmenden Polizeibeamten ausschließlich darauf beschränken, für einen Datenaustausch zwischen den Beteiligten zu sorgen. Ausführungen über die Rechte der Beteiligten sind in vielen Fällen schlichtweg fehlerhaft und stellen überdies möglicherweise auch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Völlig überflüssig sind Aussagen, die sich mit einer möglichen Kostenerstattungspflicht für Sachverständigenkosten befassen. Dies verunsichert den Geschädigten und dies führt häufig dazu, dass Geschädigte von Rechten keinen Gebrauch machen und letztlich stellt eine solche Beeinflussung auch einen möglicherweise wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn bei der Unfallaufnahme geradezu vor der Inanspruchnahme von wichtigen Dienstleistungen abgeraten wird.

Die polizeiliche Unfallaufnahme ersetzt weder eine Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang durch die Beteiligten selbst noch kann die polizeiliche Unfallaufnahme eine Entscheidung für oder gegen Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen bedeuten.

Vielmehr dient die Unfallaufnahme dazu, Beweise zu sichern und natürlich auch dazu, gegebenenfalls notwendige Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

 Weitere Informationen finden Sie hier.

BVSK e.V. Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Wettbewerbsrecht in der Praxis – Tipps zum korrekten Werben.

  1. InformationspflichtenimInternetauftritt/Impressum

  2. WerbungmitRabatten

  3. WerbungmitZinssätzen

  4. VergleichendeWerbung

Die vollständige Information finden Sie hier.

autorechtaktuell.de Newsletter 20/2014

Kfz-Mangel und Nachbesserung durch Vertragswerkstätten
LG Saarbrücken, Urteil vom 16.12.2013, AZ: 12 O 196/12

Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt
AG Auerbach, Urteil vom 24.04.2014, AZ: 2 C 781/13

Restwertangebot der Versicherung muss nicht abgewartet werden
AG Halle, Urteil vom 25.02.2014, AZ: 95 C 2907/13

Bemessungsgrenze eines Bagatellschadens liegt bei 750,00 €
AG Lörrach, Urteil vom 06.02.2014, AZ: 2 C 1671/13 

Zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit
AG Waiblingen, Urteil vom 23.07.2013, AZ: 7 C 175/13

Den kompletter Newsletter können Sie hier herunterladen.

Reparatur und Inspektion im fabrikatsgebundenen Betrieb Ergebnisse des ADAC-Werkstatttests

Man mag über die Aussagekraft von sogenannten Werkstatttests trefflich streiten und natürlich werden die, die bei derartigen Tests schlecht abschneiden, immer nach plausiblen Entschuldigungen suchen, doch zweifelsfrei entspricht das Ergebnis des Tests der freien Werkstätten des ADAC letztlich der technischen Entwicklung im Fahrzeugbau in den letzten Jahren.

Moderne Fahrzeuge sind hochkomplexe technische Entwicklungen, die sowohl im Bereich der Karosserie, im Bereich der Mechanik und vor allen Dingen auch im Bereich der Elektronik allerhöchste Anforderungen an den Reparaturbetrieb stellen.

Erschöpfte sich früher die klassische Inspektion im Wesentlichen im Ersatz der Betriebsmittel, ist heute eine Prüfsystematik abzuarbeiten, die durchaus schneller auch zu Fehlern führt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen einerseits die notwendige Erfahrung nicht vorliegt, und andererseits in Fällen, in denen der ausführende Betrieb nicht permanent auf die technischen Informationen des Herstellers zu genau diesem Produkt zurückgreifen kann.

Wer als Betrieb damit wirbt, „typenoffen“ sämtliche Fahrzeuge zu beherrschen, erhebt einen Anspruch, der in aller Regel nicht zu erfüllen sein wird. Die Investitionen, die heute ein Autohaus zu tätigen hat, um die Fahrzeuge des eigenen Fabrikats zu beherrschen, sind enorm. Aber nur so ist sichergestellt, dass im Rahmen der Wartung sämtliche Punkte berücksichtigt werden, und letztlich ist dies Garant dafür, dass der Wert des Fahrzeuges erhalten bleibt und vor alledem auch keine Einschränkungen bei der Verkehrssicherheit eintreten können.

Sicherlich ist ein günstiger Preis immer auch ein Argument, einen bestimmten Betrieb zu beauftragen. Günstig ist aber nicht gleichzusetzen mit billig, da bekanntlich der billige Einkauf am Ende oft der teuerste ist.

Gerade deshalb ist die Wartung genauso wie die Unfallinstandsetzung eines Fahrzeuges eine Arbeitsleistung, die man nur durch einen hochqualifizierten Betrieb durchführen lassen sollte – eben weil es im Ergebnis günstiger ist.

BGH befasst sich erneut mit Gebrauchtwagengarantiebedingungen

Der Kaufrechtssenat des BGH hat sich mit Urteil vom 25.09.2013 (AZ: VIII ZR 206/12) mit Haftungsbeschränkungen des Garantiegebers bei einer Gebrauchtwagengarantieversicherung befasst.

 

 

Der Kläger hatte ein Gebrauchtfahrzeug mit Gebrauchtwagengarantie erworben. Für diese Gebrauchtwagengarantie soll – jedenfalls nach Auslegung des BGH – ein im Kaufpreis enthaltenes Entgelt entrichtet worden sein.

 

 

In den Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

 

 

„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.

 

 

Der Kläger ließ nun einen Wartungsdienst außerhalb des fabrikatsgebundenen Betriebes durchführen.

 

 

Später kam es zu einem Defekt an der Ölpumpe des Fahrzeuges, für den die in der freien Werkstatt durchgeführte Inspektion unstreitig nicht ursächlich war.

 

Dennoch lehnte der Garantiegeber die Garantieleistung unter Hinweis auf die zuvor erwähnte Garantieklausel ab.

 

 

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu Garantiefragen bei entgeltlichen Anschlussgarantien hat auch hier der BGH die Auffassung vertreten, dass eine derartige formularmäßig verwendete Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag den Kunden unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

 

Anders wäre der Vorgang dann zu bewerten, wenn es sich um eine unentgeltliche Herstellergarantie handelt. Hier ist der Garantiegeber berechtigt, zur Voraussetzung einer Garantieleistung zu machen, dass sämtliche Arbeiten in einem fabrikatgebundenen Betrieb durchgeführt werden.

 

 

Keinesfalls ist diese Entscheidung des BGH so zu interpretieren, dass Garantieversprechen stets auch dann gelten, wenn Wartungsarbeiten in freien Werkstätten durchgeführt werden, sondern der BGH hat vielmehr darauf hingewiesen, dass eine Klausel unzulässig ist, die die Erbringung der Garantieleistung davon abhängig macht, dass alle Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt werden, ohne dass ein Nachweis vorliegt, dass der Mangel infolge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeit in einem fabrikatsgebundenen Betrieb eingetreten ist.

Insoweit bestätigt der BGH auch in der aktuellen Entscheidung, dass der Garantienehmer in jedem Fall abgesichert ist, wenn er die Wartungsarbeiten in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchführen lässt und er bestätigt auch, dass zwischen einer vom Kunden selbst erworbenen Gebrauchtwagengarantie auf der einen Seite und der unentgeltlichen Herstellergarantie auf der anderen Seite zu unterscheiden ist

Kfz-Sachverständigenbüro Daniel Brüne, 2014 | Erstellt von 1A! DIGITAL GmbH